I. Allgemeines
(1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Vertragsverhältnisse zwischen der Firma East Manufactory GmbH, Lagerstraße 11, 20357 Hamburg und dem jeweiligen geschäftlich handelnden Kunden, der Unternehmer i. S. d. § 14 BGB ist (nachfolgend Käufer).
(2) Lieferungen, Leistungen und Angebote der East Manufactory GmbH erfolgen ausschließlich unter Einbeziehung dieser AGB. Entgegenstehende, abweichende Vertragsbedingungen des Käufers werden nicht anerkannt. Vorliegende AGB gelten auch dann, wenn die East Manufactory GmbH in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen abweichenden Bedingungen des Käufers die Lieferung vorbehaltlos ausführt. Die widerspruchslose Entgegennahme der Lieferung oder Leistung gilt als Anerkennung dieser AGB, welche auch bei allen künftigen Geschäftsvorgängen mit der East Manufactory GmbH, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden, gültig sind.
II. Vertragsschluss
(1) Angebote sind stets freibleibend und stellen lediglich die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch den Käufer dar. Auf die Bestellung des Käufers, welche ausschließlich per Mail an order@east-manufactory.de zu erfolgen hat, erhält der Käufer eine schriftliche Auftragsbestätigung an die von ihm bei der Bestellung benutzte Mailadresse.
(2) Durch eine Rechnungserteilung, die Lieferung oder eine angezeigte Bereitstellung der Ware kommt ein Kaufvertrag zustande, wobei das jeweils frühere Ereignis für den Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblich ist.
III. Preise, Preisänderungen
(1) Die in Prospekten, Preislisten und Werbeunterlagen aufgeführten Angebote sind unverbindlich.
(2) Die aktuellen Abhol- bzw. Lieferpreise ergeben sich aus der jeweils aktuellen Preisliste.
(3) Nach Vertragsschluss eintretende Kostensteigerungen für den Bezug der Ware, insbesondere durch gesetzliche, monopolrechtliche und/oder steuerrechtliche Abgaben, gehen im kaufmännischen Verkehr zu Lasten des Käufers. Bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als 4 Monaten ist die East Manufactory GmbH berechtigt, die Preise aus den vorgenannten Gründen entsprechend der eingetretenen Kostensteigerungen zu erhöhen. Die Ausübung dieser Rechte sind dem Käufer mit einer Frist von 2 Wochen vorher anzukündigen, wobei Folgeanpassungen bei Rohwaren wegen laufender Änderung der Notierung nicht erneut anzuzeigen sind.
(4) Der Käufer ist bei einer Kostensteigerung von mehr als 10 % berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
IV. Kaufpreisfälligkeit, Zahlung, Verzug
(1) Die Zahlung aller Rechnungen hat, sofern nicht Vorkasse vereinbart wurde, spätestens bis zum 7 Kalendertag nach Lieferung/Übergabe der Ware an die in der jeweiligen Rechnung angegebene Bankverbindung und ohne jeden Abzug zu erfolgen. Eine andere Zahlungsweise bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Soweit nicht anders vereinbart, kommt der Käufer auch ohne Mahnung neben den sonstigen gesetzlich geregelten Fällen in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 7 Kalendertagen nach Erhalt der Lieferung zahlt.
(2) Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder werden Umstände bekannt, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers erheblich zu mindern (insbesondere Zahlungseinstellung, Insolvenz sowie Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn) ist die East Manufactory GmbH berechtigt, noch ausstehende Lieferungen zurückzuhalten oder nur gegen Vorauszahlungen oder angemessene sonstige Sicherheiten auszuführen.
(3) Sofern die East Manufactory GmbH selbst mit Vertragspflichten in Verzug geraten ist, kann der Käufer erst nach einer von ihm in Textform zu setzender Frist zur Leistung oder Nacherfüllung/Nachlieferung von mindestens 10 Arbeitstagen vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatzansprüche ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches sowohl gegen die East Manufactory GmbH, gesetzliche Vertreter oder Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen sind ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Dies gilt nicht bei Schadensersatzansprüchen für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Im Fall der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
V. Bestellungen, Lieferbedingungen, Rücktritt
(1) Eingehende Bestellungen werden im Rahmen des regulären Geschäftsganges und den üblichen Geschäftszeiten der East Manufactory GmbH ausgeliefert. Erfolgt die Lieferung auf Wunsch des Käufers außerhalb der üblichen Geschäftszeit, so werden zusätzliche Kosten berechnet. Ist mit dem Käufer für die Lieferung ein Zeitrahmen am Liefertag vereinbart und nimmt der Käufer die anzuliefernde Ware innerhalb des vereinbarten Zeitrahmens nicht an, so hat der Käufer die durch die erneute Anlieferung entstehenden Kosten zu tragen.
(2) Sollte der Käufer einen Schlüssel für sein Geschäftslokal bzw. einen Lagerraum übergeben haben, damit eine Belieferung auch in seiner Abwesenheit erfolgen kann, so ist damit zugleich vereinbart, dass das von der East Manufactory GmbH beauftragte Transportunternehmen bzw. der mit der Lieferung betraute Mitarbeiter über die Anzahl der ausgelieferten Ware und etwaig zurückgenommenen Paletten, Verpackungen oder Pfandgebinden mit Wirkung für den Käufer quittiert. Der Warenlieferung wird in diesem Fall eine Durchschrift des quittierten Lieferscheines beigelegt. Einwendungen gegen die Richtigkeit dieser Quittung müssen unverzüglich schriftlich zumindest aber in Textform geltend gemacht werden.
(3) Die East Manufactory GmbH ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit die Teillieferung dem Käufer zumutbar ist. Avisierte Lieferzeiten sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, es wurde ein Fixtermin ausdrücklich schriftlich vereinbart.
VI. Versendung, Gefahrübergang
(1) Lieferungen der East Manufactory GmbH erfolgen unversichert ab Lager und auf Gefahr des Käufers an den von ihm gewünschten Versendungsort. Wird ein solcher nicht gesondert angegeben, ist Versendungsort die von ihm bei Bestellung genannte Geschäftsadresse.
(2) Versendungs- bzw. Transportkosten, Steuern, Zölle sowie notwendige Auslagen und andere Abgaben werden dem Käufer nach Anfall berechnet.
VII. Lieferung auf Abruf / Branding
(1) Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat die East Manufactory GmbH die abgerufene Menge innerhalb des vereinbarten Zeitraumes zu liefern. Der Käufer ist berechtigt, wirtschaftlich vertretbar bemessene Teilmengen abzurufen. Ist für den Abruf keine Frist vereinbart, so muss der Käufer innerhalb angemessener Zeit abrufen.
(2) Sind turnusmäßig vereinbarte (Teil-)Lieferungen vereinbart, verwirkt der Käufer im Falle der verspäteten Abnahme auch nur einer Teillieferung für jede Woche der Verzögerung eine Vertragsstrafe in Höhe von 2,5 % des Netto-Kaufpreises bezogen auf die rückständige Liefermenge, maximal jedoch 20 % des Kaufpreises der rückständigen Menge.
(3) Ist Lieferung auf Abruf bedungen und zugleich für die Lieferung eine Frist vereinbart (Lieferzeit), so darf der Käufer zwischen dem Beginn der Lieferzeit und zwei Wochen vor Ende der Lieferzeit nach seinem Belieben jederzeit die gesamte Menge oder wirtschaftlich vertretbar bemessene Teilmengen abrufen. Der Käufer hat spätestens zwei Wochen vor Ende der Lieferzeit die gesamte Menge abzurufen.
(4) Der East Manufactory GmbH steht im Fall der Nicht- bzw. der verspäteten Abnahme sofort das Recht, nach ihrer Wahl zu, entweder die nicht abgenommene Teilmenge weiter zu veräußern oder die Ware auszulagern und weiteren, aus der verspäteten Abnahme entstandenen Schaden nebst Kosten dem Käufer in Rechnung zu stellen und ihm schriftlich eine Nachfrist von zwei Wochen zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist die East Manufactory GmbH berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Käufer die (weitere) Abnahme ernsthaft oder endgültig verweigert. Wird Schadensersatz statt der Leistung verlangt, so beträgt dieser 20 % des Gesamtkaufpreises, der sich zusammensetzt aus den Kaufpreisen der bei Fristsetzung aufgelaufenen Verzugsmenge oder der bis zum Vertragsablauf restlichen Liefermenge. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir einen höheren oder der Kunde einen geringeren Schaden nachweisen.
(5) In dem Fall, daß die East Manufactory GmbH im Auftrag des Käufers unter seiner Handelsmarke Ware herstellt, die Ware aber nicht abnimmt, so ist er in jedem Fall verpflichtet, die bereits lagernde Verpackung oder die bereits von der East Manufactory in Auftrag gegebene Verpackung auf seine Kosten zu übernehmen. Dies gilt auch dann, wenn die Weiterbelieferung des Käufers aus berechtigten Gründen abgelehnt wird.
VIII. Selbstbelieferungsvorbehalt
(1) Die East Manufactory GmbH verkauft unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung, und wird von der Lieferpflicht oder von der Gewährleistungspflicht frei, soweit aus einem entsprechenden zuvor geschlossenen Einkaufsvertrag keine richtige, rechtzeitige, vollständige oder überhaupt keine Lieferung erfolgte und dieses nicht von der East Manufactory GmbH zu vertreten ist.
(2) Die East Manufactory GmbH ist verpflichtet, dem Käufer jeden Umstand, welcher die richtige, vollständige oder rechtzeitige Selbstbelieferung in Frage stellt, unverzüglich mitzuteilen.
IX. Berechnung und Wahrung von Fristen
(1) Fristen, die nach Geschäftstagen oder sonstigen Tagen oder nach längeren Zeitabschnitten bemessen sind, enden um 16 Uhr ihres letzten Tages. Fällt der letzte Tag einer solchen Frist auf einen Nicht-Geschäftstag, so tritt an die Stelle dieses Tages der nächste Geschäftstag. Ist für den Anfang einer solchen Frist ein Ereignis maßgebend, so wird bei Berechnung der Frist der Tag, an welchem das Ereignis eintritt, nicht mitgerechnet. Tritt das Ereignis an einem Nicht-Geschäftstag oder nach 16 Uhr eines Geschäftstages ein, so gilt es als am nächsten Geschäftstag eingetreten.
(2) Wird eine Frist durch eine Erklärung in Lauf gesetzt, ist deren Zugang das maßgebende Ereignis. Eine Erklärungsfrist wird nur gewahrt, wenn die Erklärung dem Empfänger innerhalb der Frist zugeht. Das gilt auch für die Rüge der vertragswidrigen Beschaffenheit einer Ware, wenn die Rügefrist nach Tagen bemessen ist.
X. Aufrechnung, Zurückbehaltung
(1) Eine Aufrechnung mit den sich aus diesem Vertrag zugunsten der East Manufactory GmbH ergebenden Forderungen ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen zulässig. Gleiches gilt für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten.
(2) Die Abtretung von Ansprüchen des Vertragspartners gegen die East Manufactory GmbH aus diesem Vertrag bedarf zu ihrer Wirksamkeit ihrer vorherigen schriftlichen Zustimmung.
XI. Gewährleistung, Gesamthaftung, Sachmängel, Saldenbestätigung
(1) Die von der East Manufactory GmbH vertriebenen Waren wurden nach den geltenden lebensmittelrechtlichen Gesetzen und Vorschriften hergestellt und entsprechend auf den Gebinden deklariert. Nach Übergabe der Ware trägt der Käufer die Verantwortung für die Deklarierung, Lagerung und den Zustand der Ware.
(2) Der Käufer hat die Waren bei Ablieferung bzw. Abholung unverzüglich und sorgfältig auf Mängel, insbesondere hinsichtlich der Qualität und Quantität sowie der Transportmittel, der Arten und der Sorten einschließlich der etwaig zugesicherten Restlaufzeit bis zum Mindesthaltbarkeitsdatum der gelieferten Ware zu untersuchen. Eine diesbezügliche Rüge ist unverzüglich in Text- oder Schriftform zu erheben, andernfalls die gelieferte Ware als genehmigt gilt. Ausgenommen hiervon sind bei ordnungsgemäßer Mängeluntersuchung nicht erkennbare Mängel. Letztere sind unverzüglich nach ihrem Erkennen in Text- oder Schriftform zu rügen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Spätere Reklamationen von offenkundigen Mängeln werden nicht berücksichtigt. Unabhängig hiervon bleibt der Käufer aber stets verpflichtet, die East Manufactory GmbH unverzüglich zu informieren, wenn er Tatsachen erkennt, die die lebensmittelrechtliche Verkehrsfähigkeit der Ware einschränkt oder ausschließt.
(3) Dies gilt auch dann, wenn die gelieferte Ware vom Käufer bereits in Verkehr gebracht worden ist. In jedem Fall der Beanstandung hat East Manufactory GmbH das Recht, die Ware durch einen Sachverständigen untersuchen zu lassen. Besteht die Beanstandung zu Recht, trägt die East Manufactory GmbH die Sachverständigenkosten, andernfalls gehen sie zu Lasten des Käufers.
(4) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, beschränkt sich Gewährleistungspflicht der East Manufactory GmbH zunächst auf Nacherfüllung nach ihrer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Mängelbeseitigung zweimal fehl oder ist eine Ersatzlieferung nicht möglich, so ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
(5) Darüberhinausgehende Schadensersatzansprüche, insbesondere wegen entgangenen Gewinns oder wegen sonstiger Vermögensschäden sind ausgeschlossen. Dieses gilt nicht, wenn der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen der East Manufactory GmbH beruht, oder wenn Ansprüche wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft geltend gemacht werden. Der Haftungsausschluss gilt ebenfalls nicht bei der fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesem Fall ist die Haftung auf die typischen vorhersehbaren Schäden, max. auf 1 Mio.€ beschränkt.
(6) Mängel, die durch unsachgemäße Lagerung oder Behandlung der Ware beim Käufer entstehen, sind von der Gewährleistung nicht umfasst.
(7) Mängelrügen sowie Fehlmengen- und Gewichtsbeanstandungen müssen sofort, spätestens aber innerhalb von 24 Stunden nach Empfang der Ware erhoben werden. Fehlmengen- und Gewichtsbeanstandungen sind dabei ausgeschlossen, wenn der Käufer bei Empfang der Ware auf Lieferschein, Frachtbrief oder sonst schriftlich eine „reine Quittung“ ohne Fehlmengen- oder Gewichtsbeanstandung erteilt hat. Versteckte Mängel sind unverzüglich in Textform zu rügen.
(8) Jede Mängelrüge oder Gewichtsbeanstandung ist ausgeschlossen, wenn der Käufer die gelieferte Ware mit anderer Ware untrennbar vermischt oder mit der Bearbeitung der gelieferten Ware begonnen hat.
(9) Beanstandete Produkte sind sowohl sach- und fach-, insbesondere aber auch temperaturgerecht zu lagern.
XII. Eigentumsvorbehalt
(1) Die gelieferten bzw. vom Käufer abgeholten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller gegen den Käufer zustehenden oder noch entstehenden Forderungen einschließlich aller Nebenforderungen Eigentum der East Manufactory GmbH. Bei mehreren Forderungen oder laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die Saldoforderung, auch wenn einzelne Warenlieferungen bereits bezahlt sind. Vor Eigentumserwerb ist der Käufer nicht berechtigt, die Waren an Dritte zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen.
(2) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware ist der Käufer verpflichtet, auf das Eigentum der East Manufactory GmbH hinzuweisen und unverzüglich die East Manufactory GmbH schriftlich zu benachrichtigen. Der Käufer ist widerruflich ermächtigt, im Rahmen des regelmäßigen Geschäftsbetriebes ihm gelieferte Ware an Dritte zu veräußern. Er tritt schon jetzt alle aus der Weiterveräußerung oder sonstigem Rechtsgrund der von der East Manufactory GmbH gelieferten Ware ihm zu stehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes im Rang vor dem Rest gegen seine Abnehmer im Voraus zur Sicherung sie ab. Sofern mit dem Käufer ein Kontokorrentverhältnis nach § 355 HGB besteht, bezieht sich die Vorausabtretung auch auf den anerkannten Saldo. Die East Manufactory GmbH nimmt die Abtretung an und ermächtigt den Käufer widerruflich, die abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung erlischt, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen der East Manufactory GmbH nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsschwierigkeiten gerät, ihm gegenüber Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden, über sein Vermögen das gerichtliche Insolvenzverfahren beantragt, eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.
XIII. Höhere Gewalt
(1) Im Falle von Ereignissen höherer Gewalt, die sich auf die Vertragserfüllung auswirken, ist die East Manufactory GmbH berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben und bei längerfristigen Verzögerungen ganz oder teilweise von dem Vertrag zurückzutreten, ohne dass hieraus irgendwelche Ansprüche gegen sie hergeleitet werden können.
(2) Als höhere Gewalt gelten alle unvorhersehbaren Ereignisse oder solche, die außerhalb des Einflussbereichs der East Manufactory GmbH liegen und deren Auswirken auf die Vertragserfüllung durch zumutbare Bemühungen nicht verhindert werden können. Dies gilt insbesondere bei Behinderungen bei der Rohwarenbeschaffung, bei Betriebsstörungen jeglicher Art, Vernichtung der Roh- oder Fertigware durch Brand oder durch sonstige Ereignisse, Schwierigkeiten bei der Wasserversorgung, nicht vorhersehbaren Verteuerungen von Hilfsstoffen, Energiemangel, Arbeitskampfmaßnahmen, Verkehrsstörungen, behördlichen Anordnungen oder Verfügungen jeglicher Art, Personalmangel, Krawallen, Sturm, Eistreiben und ähnlichen natürlichen oder tatsächlichen Ereignissen. In diesem Fall verlängert sich die Lieferfrist ohne Weiteres um die Dauer der Behinderung, längstens jedoch um 6 Wochen. Etwaige gesetzliche Ansprüche des Kunden bleiben unberührt.
XIV. Pfand-/ Leihgebinde
Pfand- und/oder Leihgebinde müssen entweder getauscht bzw. zurückgegeben werden. Die East Manufactory GmbH nimmt insbesondere Paletten nur von derselben Sorte, derselben Abmessungen und derselben Qualität wie geliefert zurück; die Qualitätsbeurteilung liegt bei ihr. Insofern die Paletten oder andere Pfandgebinde nicht regelmäßig getauscht werden und der Käufer mit dem Austausch in Rückstand gerät, hat die East Manufactory GmbH das Recht, nach Ablauf einer Nachfristsetzung von 14 Tagen, die dann noch nicht zurückgeführten Transportmittel und Behältnisse zum Neubeschaffungspreis in Rechnung zu stellen, unabhängig davon, ob es sich um neue oder bereits gebrauchte Gegenstände gehandelt hat.
XV. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
Es findet ergänzend deutsches Recht unter Ausschluss von UN-Kaufrecht Anwendung. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Hamburg, wobei der East Manufactory GmbH das Recht vorbehalten bleibt, den Käufer an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.